§ 38 SCEAG - Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie Im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.