§ 6 SCEAG - Verschmelzungsprüfer
§ 6 Verschmelzungsprüfer Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Erstellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genossenschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört.
Diskussion zu § 6 SCEAG
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19.06.2025 22:01