lung. Die Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kommenden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe treten.
(2) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des SCE-​Betriebsrats ein. Der SCE-​Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter vertritt den SCE-​Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem SCE-​Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.
(4) Der SCE-​Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vorsitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehören. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-​Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).
§ 24 Sitzungen und Beschlüsse (1) Der SCE-​Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
(2) Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft ist der SCE-​Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der Europäischen Genossenschaft zu tagen. Mit Einver‑
ständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft kann der SCE-​Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des SCE-​Betriebsrats sind nicht öffentlich.
(3) Der SCE-​Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des SCE-​Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§ 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-​Betriebsrats Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sitzung des SCE-​Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem SCE-​Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere Zusammensetzung des SCE-​Betriebsrats erforderlich, veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des SCE-​Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.
§ 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen (1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat der SCE-​Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Vereinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bisherige Regelung weiter gelten soll.
(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinbarung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15, 17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SCE-​Betriebsrat tritt. Kommt keine Ver‑