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§ 33 SCEBG - Kosten und Sachaufwand
Stand 30.06.2021
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§ 33 Kosten und Sachaufwand
Die durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäische Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend.