nern von Vermietern der für Standorte genutzten Liegenschaften, von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern verarbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein.
(3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
§ 24 Pflicht zur Abgabe eines Angebots für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen (1) Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsleistungen anbieten (Telekommunikationsunternehmen), haben der Bundesanstalt auf deren Verlangen hin unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Zugang des Angebotsverlangens, ein Angebot zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach § 2 Absatz 1 bis 3 für die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen zu unterbreiten. Für die Bestimmung der Preise gilt die Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. 1953 Nr. 244), die zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Preise vorrangig auf Grundlage marktüblicher Konditionen zu kalkulieren sind. Scheidet eine Kalkulation auf Grundlage marktüblicher Konditionen aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls aus, sind die Selbstkostenpreise des Telekommunikationsunternehmens gemäß der Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(2) Die Bundesanstalt darf von einem Telekommunikationsunternehmen ein Angebot nach Absatz 1 nur verlangen, wenn
- 1.
- in einem zuvor durchgeführten Verfahren zur Vergabe der Telekommunikationsleistungen keine oder keine geeigneten Angebote oder kein geeigneter Teilnahmeantrag abgegeben wurde; dies gilt auch für solche Verfahren, in denen sich der Auftraggeber in vergaberechtlich zulässiger Weise ohne vorherige Auftragsbekanntmachung unmittelbar an alle geeigneten Unternehmen wendet; und
- 2.
- ein Verlangen nach Absatz 1 an alle für die geforderte Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen geeigneten Telekommunikationsunternehmen gerichtet wird.
(3) Die Bundesanstalt darf die Abgabe eines Angebots nach Absatz 1 nur für die Bereitstellung solcher Telekommunikationsleistungen verlangen, die weder von ihr selbst noch durch Nutzung von vorhandenen bundeseigenen oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Ländern zur Verfügung stehenden Telekommunikationsleistungen erbracht werden können. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 ist von der Bundesanstalt im Angebotsverlangen gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen zu erklären. Solange der Vertrag besteht, ist die Bundesanstalt verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zustandekommen des Vertrags, der auf Grundlage der Abgabe eines Angebots nach Absatz 1 zwischen der Bundesanstalt und einem Telekom‑