§ 2a Begriffsbestimmungen (1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen
1.
die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,
2.
den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,
3.
die Gruppenkennung,
4.
die Basisstationskennung,
5.
für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,
6.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie
7.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.
(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist.
(3) Nutzer des Digitalfunks BOS sind die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS berechtigten Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Telekommunikationsgesetzes sowie die Bundeswehr.
(4) Bereitstellungsdienstleistung im Sinne dieses Gesetzes für Zwecke von Aufgaben nach § 2 Absatz 1 ist die entgeltliche oder unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an Standorten für Basisstationen, Übertragungsstrecken und Netzelemente wie beispielsweise Konzentratoren sowie in diesem Zusammenhang notwendige Dienstleistungen.
§ 3 Organe (1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
§ 4 Präsidentin oder Präsident (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die Dauer von fünf Jahren zur Bundesbeamtin auf Zeit oder zum Bundesbeamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen sind möglich. Die Präsidentin oder der Präsident tritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand.
(3) Ist eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter auf Lebenszeit oder eine Bundesrichterin oder ein Bundesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-​ oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt. Satz 1 gilt weder für die Pflicht zur Verschwiegenheit noch für das Verbot, Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile anzunehmen.
(4) Ist eine Landesbeamtin oder ein Landesbeamter auf Lebenszeit oder eine Landesrichterin oder ein Landesrichter auf Lebenszeit zur Präsidentin oder zum Präsidenten ernannt worden, ist § 15a Absatz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn im Beamtenverhältnis auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird.