§ 12 BDBOSG - Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts
§ 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts (1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu verkaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden Abschläge und Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zuzulassen.