§ 14 BDBOSG - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.