§ 14 BDBOSG - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende
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§ 14 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, AuszubildendeAuf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.