Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
- 2.
- entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
- 3.
- entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
- 4.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
- 2.
- entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.
§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV
- a)
- Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,
- b)
- Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,
- c)
- Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
- d)
- Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,