§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine Partie Separatorenfleisch verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.
§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nummer 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fischfilets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Sichtkontrolle unterzieht.
§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
2.
entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel vermischt.
§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 als Lebensmittelunternehmer oder als sein Vertreter das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen Behörde eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird.
§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der zuständigen Behörde eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel-​ und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen