- c)
- Kapitel I Nummer 6 eine Abschrift des Registrierscheins nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt,
- d)
- Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d oder Teil C Nummer 1 Satz 1 ein anderes als dort genanntes Gebiet nutzt,
- e)
- Kapitel II Teil C Nummer 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
- f)
- Kapitel IV Teil A Nummer 1 lebende Muscheln nicht von Schlamm oder angesammelten Schmutzpartikeln befreit,
- g)
- Kapitel IV Teil A Nummer 6 in einem Reinigungsbecken Krebstiere, Fische oder andere Meerestiere hält,
- h)
- Kapitel IV Teil A Nummer 7 als Lebensmittelunternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
- i)
- Kapitel VI Nummer 1 Austern nicht richtig umhüllt oder nicht richtig verpackt,
- j)
- Kapitel VII Nummer 3 oder Kapitel IX Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Nummer 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder
- k)
- Kapitel VIII Nummer 2 lebende Muscheln in Wasser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
- 7.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt VIII
- a)
- Kapitel III Teil A Nummer 1 Satz 1 ein Erzeugnis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
- b)
- Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe a ein dort genanntes Fischereierzeugnis in den Verkehr bringt,
- c)
- Kapitel III Teil D Nummer 4 Buchstabe b Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fischereierzeugnis von einem dort genannten Fanggrund oder von einer dort genannten Fischzucht stammt,
- d)
- Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzogen wird,
- e)
- Kapitel VII Nummer 2 Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht richtig lagert oder
- f)
- Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1 ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort genannten Temperatur hält,
- 8.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX
- a)
- Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 1 eine Oberfläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
- b)
- Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 2 einen Behälter oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal pro Arbeitstag desinfiziert,
- c)
- Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe a Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,
- d)
- Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe b Kolostrum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,
- e)
- Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur gehalten wird,
- f)
- Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort genannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird oder
- g)
- Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig versiegelt,
- 9.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt X