gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten
Diese Anlage enthält die Vorgaben für die strukturierten Nachrichten und Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 (elektronische Formulare), die in den von der Verordnung geregelten Fällen der Führung von Nachweisen, der Erstattung von Anzeigen, der Einrichtung und Führung von Registern, der Freistellung und der Übermittlung weiterer im Rahmen der Nachweisführung erforderlicher Angaben und Mitteilungen zu verwenden sind.
1.
Allgemeine Vorgaben
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Die elektronischen Formulare enthalten die nach der Verordnung, insbesondere in Verbindung mit der Anlage 1, erforderlichen Angaben zur Führung von Nachweisen, Erstattung von Anzeigen, Einrichtung und Führung von Registern und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind.
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Die elektronischen Formulare werden nach dem Stand der Technik auf der Basis der Beschreibungssprache Extensible Markup Language (XML) definiert und mit den entsprechenden XML-Schemata hinterlegt.
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Qualifizierte elektronische Signaturen werden in den nach § 19 Abs. 1 bestimmten Fällen in die elektronischen Formulare als XML-Signaturen gemäß dem IETF W3C-Standard XML-DSig und unter Berücksichtigung weiterer Standards, soweit diese von Bedeutung sind, einbezogen.
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Die Verschlüsselung von Einzelfeldern eines elektronischen Formulars (Verschlüsselung auf Element-Ebene) ist nicht zulässig, unbeschadet der Definition von Verschlüsselungen durch W3C-Standard auf Element-Ebene für Dokumente, die auf XML basieren.
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Zur Erleichterung der Einbindung in bestehende Hintergrundsysteme enthalten die elektronischen Formulare Längenbeschränkungen für die einzelnen Felder sowie Feldtypen und Pflichtfelder, welche über die hinterlegten XML-Schemata gesteuert werden.
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Die qualifizierte elektronische Signatur umfasst in den von § 19 Abs. 1 geregelten Fällen die Angaben, für die bei Verwendung der Formulare nach der Anlage 1 die Schriftform bestimmt ist.
2.
Besondere Vorgaben
a)
Der Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis (§§ 3, 9) umfasst als Aggregation die Angaben aus den Formularen
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Deckblatt Entsorgungsnachweise (DEN),
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Verantwortliche Erklärung (VE),
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Deklarationsanalyse (DA),
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Annahmeerklärung (AE) und
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die Behördenbestätigung (BB).
aa)
In den Nachweiserklärungen (§ 3 Abs. 1) können nach Maßgabe der zuständigen Behörde offenbare Unrichtigkeiten geändert werden, wenn mittels qualifizierter elektronischer Signatur kenntlich gemacht wird, wer die Änderung vorgenommen hat und die ursprüngliche Erklärung erkennbar bleibt. Bei Änderungen nach Satz 1 ist das für die Änderung von Begleitscheinen vorgesehene Verfahren nach Buchstabe c entsprechend