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§ 41f AMWHV - Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Stand 03.09.2019
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§ 41f Ergänzende Anforderungen zur Kennzeichnung
Unbeschadet der Anforderungen des § 10 Absatz 8b des Arzneimittelgesetzes ist für Gewebezubereitungen § 36 Absatz 8 entsprechend anzuwenden.