§ 5 UmwRG - Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren
Teilen
§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im RechtsbehelfsverfahrenEinwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.