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§ 13 AnzV - Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Stand 05.02.2021
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§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)
Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.