§ 5f AnzV - Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
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§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im VerhinderungsfallDie Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.