§ 8 AußenverkehrDie Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.
Diskussion zu § 8 EU-VSchDG
LX
29.07.2025 17:27
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