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§ 23 PStG - Zwillings- oder Mehrgeburten
Stand 12.05.2021
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§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.