Open user menu
§ 32 PStG - Fortführung
Stand 12.05.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 32 Fortführung
Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.