§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde (1) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen - 1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,
- 3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ sind anzugeben - 1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
- 2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,
- 3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,
- 4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.