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§ 4 URV - Art der Datenübermittlung
Stand 31.07.2022
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§ 4 Art der Datenübermittlung
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.