§ 4 WissZeitVG - Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
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§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten HochschulenFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
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