§ 4 WissZeitVG - Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
Teilen
§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten HochschulenFür den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.