§ 4 Abbaubarkeit von Tensiden (1) Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate entspricht, die nach einer dort jeweils genannten entsprechenden Prüfmethode zu messen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen der Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung.
(2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Verkehr zu bringen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundert entspricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu messen ist.
§ 5 Höchstmengen von Phosphorverbindungen (1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von
Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.
§ 6 Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Regelungen der §§ 4 und 5 hinaus
1.
das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und
2.
das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.
§ 7 Anhörung beteiligter Kreise In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.
§ 8 Kennzeichnung, Veröffentlichung des Datenblattes über Inhaltsstoffe (1) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Artikel 11 Absatz 2 bis 4 der