§ 7 WRMG - Anhörung beteiligter Kreise
§ 7 Anhörung beteiligter Kreise In den Fällen des § 5 Absatz 2 und § 6 ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wasserversorgung und des Gewässerschutzes, der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Wissenschaft, der Verbraucher sowie der beteiligten Wirtschaft zu hören.
Diskussion zu § 7 WRMG
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04.06.2025 18:40