(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung teilt dem Umweltbundesamt den Namen des Herstellers und den Handelsnamen des Wasch- und Reinigungsmittels mit. Satz 1 gilt auch im Falle des § 16e Absatz 1 des Chemikaliengesetzes.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterliegt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
§ 11 Verzeichnis anerkannter Labors Das Umweltbundesamt übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der im Bundesgebiet anerkannten Labors, die zur Durchführung der nach der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlichen Prüfverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 befähigt und befugt sind, und unterrichtet die Europäische Kommission regelmäßig über eingetretene Änderungen.
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes (1) Das Umweltbundesamt hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie ihren Verbleib in der Umwelt und die von ihnen ausgehenden Umweltauswirkungen zu beobachten. Das Umweltbundesamt wertet die hierbei gewonnenen Daten aus im Hinblick auf die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, sowie von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen. Das Umweltbundesamt unterrichtet die für die Überwachung zuständigen Landesbehörden über die nach Satz 1 gewonnenen Daten und, soweit dies für die Erfüllung ihrer wasserwirtschaftlichen
Aufgaben von Bedeutung sein kann, über die Ergebnisse der Auswertungen nach Satz 2.
(2) Das Umweltbundesamt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1, 3 und 5, Artikel 8 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. Das Umweltbundesamt unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über den Eingang eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004.
§ 13 Überwachung (1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen, soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft. Satz 1 gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, soweit die Überwachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaaten obliegt. § 21a des Chemikaliengesetzes gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die zur Überwachung notwendigen Proben von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen beim Hersteller oder Händler unentgeltlich entnehmen.
(3) Hersteller und Händler haben den von der zuständigen Landesbehörde mit der Überwachung beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Geschäftsräumen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu gestatten. Außerhalb dieser Zeiten besteht diese Verpflichtung nur, sofern die Probenahme zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. In diesem Falle ist auch das Betreten von Wohnräumen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.