(4) Hersteller und Händler haben auf Verlangen ferner die zur Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme der Herstellungsbeschreibungen zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen, insbesondere Probeentnahmen, zu gestatten.
(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
§ 14 Behördliche Anordnungen (1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen,
- 1.
- die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 648/2004, dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen notwendig sind, oder
- 2.
- um die Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln oder für Wasch- und Reinigungsmittel bestimmten Tensiden, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, zu verhindern.
(2) Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 trotz Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt darstellt, kann das Umweltbundesamt das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt dieses Wasch- und Reinigungsmittels vorläufig untersagen oder besonderen
Bedingungen unterwerfen. Besteht ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren, entscheidet das Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung. Das Umweltbundesamt unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Europäische Kommission sowie die für die Überwachung zuständige Landesbehörde unter Angabe der Gründe über die getroffene Entscheidung. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
§ 15 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 oder entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein Wasch- und Reinigungsmittel oder ein Tensid in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 2 ein Verzeichnis der Inhaltsstoffe nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 4.
- entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 das Betreten eines Grundstücks, einer Anlage oder eines Raumes nicht gestattet,
- 5.
- entgegen § 13 Absatz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder eine technische Ermittlung oder eine Prüfung nicht gestattet,