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§ 5 USchadG - Gefahrenabwehrpflicht
Stand 26.03.2021
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§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, hat der Verantwortliche unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.