§ 6 USchadG - Sanierungspflicht
§ 6 Sanierungspflicht Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche
1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.