- 1.
- die zuständige Behörde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006,
- 2.
- die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder
- 3.
- die in den Nummern 1 und 2 genannten Behörden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gemäß Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden Abfälle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verfügungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.
(6) Die Absätze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 unberührt.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abfällen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 11a Kontrollpläne (1) Die Länder erstellen für ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpläne gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Kontrollen gemäß § 11 Absatz 1 und 2. Sie überprüfen diese Pläne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne
- 1.
- beteiligen sich die Länder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpläne andere Länder betreffen, und
- 2.
- führen die Länder das Einvernehmen mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität herbei bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Logistik und Mobilität betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt für Logistik und Mobilität teilen den Ländern hierfür die jeweiligen Kontaktstellen mit.
§ 12 Maßnahmen zur Überwachung (1) Insbesondere die zuständigen Behörden gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zuständigen Behörden anderer Staaten gemäß Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zusammen.
(2) Für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sind insbesondere die zuständigen Landesbehörden und die in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbehörden zuständig.
(3) § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zuständige Behörde auch Proben der trans‑