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§ 4 BNichtrSchG - Verantwortlichkeit
Stand 30.06.2021
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§ 4 Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.