§ 4 VerantwortlichkeitDie Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
Diskussion zu § 4 BNichtrSchG
LX
11.08.2025 09:05
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