Bestimmungsort zuständige Behörde überprüft regelmäßig, insbesondere durch Kontrolle der Eingangsregister, ob die Sendung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist.
§ 9 Durchfuhr (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern.
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3
1.
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder
2.
in ein nach § 12 Absatz 1 anerkanntes oder nach § 12 Absatz 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Absatz 4 Buchstabe b oder des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren und einzulagern.
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2004/292/EG in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese
1.
im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des