8.
Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln,
9.
Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Lebensmitteln aus Drittländern in das Inland, ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Abschnitt 2. Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere

§ 3 Verfahren bei der Anzeige Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 7 nicht behindert wird.
§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs oder zusammengesetzte Lebensmittel in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder
Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.
§ 4 Lebende Tiere Lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die
1.
Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder
2.
Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, die im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/201 (ABl. L 32 vom 7.2.2017, S. 17) geändert worden ist, als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu einem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt worden ist.
§ 5 Einfuhr (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie