1.
einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
2.
über eine in einer nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland verbracht werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle
1.
von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Falle von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind,
2.
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken mit Ursprung aus Grönland und
3.
der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nummer 2 sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit der Generalzolldirektion zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§ 6 Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
1.
aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der in einer Liste eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
a)
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) gestützt und unmittelbar anwendbar ist,
b)
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist oder
c)
einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
2.
aus einem Drittland stammen, das in einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt aufgeführt ist, den die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) erlassen hat und der vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,