- 3.
- außer in den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt sind, die
- a)
- von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder
- b)
- in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakt aufgeführt ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils genannten Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,
- 4.
- von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und
- a)
- die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und
- (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 13) geändert worden ist, genügt,
- b)
- die den jeweiligen Anforderungen eines von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsaktes genügt, der auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder Artikel 11 oder Artikel 16, auch in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gestützt ist und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder
- c)
- die den Anforderungen einer Entscheidung genügt, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht worden ist.
(1a) Sendungen von zusammengesetzten Lebensmitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind und die Milcherzeugnisse enthalten, dürfen nur eingeführt werden, wenn diese Milcherzeugnisse aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes stammen, das oder der aufgeführt ist im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs dürfen