1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 1 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erlassen worden ist und
b)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 2 eingeführt werden, wenn die Lebensmittel oder die Tiere, von denen die Lebensmittel stammen, keiner der Kategorien unterfallen, die im Anhang eines Rechtsaktes nach Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,
3.
abweichend von Absatz 1 Nummer 3 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
keine Liste nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und
b)
kein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist,
4.
abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eingeführt werden, solange für diese Lebensmittel
a)
in dem Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a keine Anforderungen an Bescheinigungen niedergelegt sind,
b)
ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht erlassen und, sofern es sich dabei um einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt handelt, vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist und
c)
eine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt gemacht worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 4 müssen die Lebensmittel von einer Bescheinigung begleitet werden, die den Anforderungen des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI Nummer 1 und 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht.
§ 7 Einfuhruntersuchung (1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden