- Lager im Sinne des § 12 Absatz 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Absatz 1 zu melden;
- 2.
- darf die Sendungen nach § 9 Absatz 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen anderen Bestimmungsort verbracht werden;
- 3.
- der für das Versandlager zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit Angabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2 genannten Bescheinigung zu erstatten;
- 4.
- die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Nummer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die Ankunft der Sendung zu unterrichten.
(2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des Artikels 5 Absatz 2 in Verbindung mit dem Anhang der Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die für Freizonen oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung beigefügt ist. Sie haben die Sendung im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu befördern. Der
Kapitän oder eine von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln.
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zuständige Behörde des Versandlagers für die Beförderung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Bescheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt werden. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lieferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Versandes über das Informationsverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.
§ 12 Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern (1) Zolllager und Lager in Freizonen, in denen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
- 2.
- Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 9 Absatz 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die getrennte Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 9 Absatz 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist.