b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und
c)
zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
7.
zusammengesetzte Lebensmittel, die
a)
keine Fleischerzeugnisse enthalten,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,
c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und
f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.
Bescheinigungen oder Mustern von Bescheinigungen (Fundstelle: BGBl. I 2017, S. 3463)
LebensmittelRechtsgrundlagen
zur Auflistung von
Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Auflistung von Betrieben
in Drittländern
Rechtsgrundlagen
zur Festlegung von
Bescheinigungen oder
Mustern für Bescheinigungen
1234
1.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/65/EGArtikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EGArtikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG
2.
Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Rindern, einschließlich Bubalus bubalis und Bison bison, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG
3.
Fleischerzeugnisse aus Fleisch von Geflügel, Zuchtwild (Farmwild), erlegtem Wild (Groß- und Kleinwild) und Hauskaninchen
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG
4.
Gesalzene oder getrocknete und/oder erhitzte Mägen, Blasen und Därme
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWGArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG
Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1874 - 1877;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)