- b)
- keine Fleischerzeugnisse enthalten und
- c)
- zu weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;
- 7.
- zusammengesetzte Lebensmittel, die
- a)
- keine Fleischerzeugnisse enthalten,
- b)
- zu weniger als 50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,
- c)
- bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,
- d)
- eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,
- e)
- sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und
- f)
- von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.
Lebensmittel | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern | Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Betrieben in Drittländern | Rechtsgrundlagen zur Festlegung von Bescheinigungen oder Mustern für Bescheinigungen |
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| Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/65/EG | Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/65/EG | Artikel 13 Abschnitt I Teil B Nummer 1 Buchstabe c der Richtlinie 94/65/EG |
| Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG | |
| Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
| Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 92/118/EWG | Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 92/118/EWG |
Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) (Fundstelle: BGBl. I 2011, S. 1874 - 1877;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)