stichprobenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel zulassen.
Abschnitt 5. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Straftaten Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt,
- 2.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt,
- 3.
- entgegen § 13a Fleisch einführt oder
- 4.
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 19 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 1a.
- entgegen § 3a ein Schiffs- oder Flugzeugmanifest nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 ein Lebensmittel oder ein lebendes Tier einführt,
- 3.
- entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nummer 4 ein Lebensmittel einführt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 4a.
- entgegen § 8a Absatz 1 oder 2 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,
- 4b.
- entgegen § 8a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5.
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt,
- 5a.
- entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,
- 6.
- ohne Registrierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Seeschiff ausrüstet,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 eine Sendung liefert,
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
- 11.
- entgegen § 11 Absatz 2 Satz 3 die Lieferung einer Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,