12.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
12a.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Sendung nicht richtig befördert,
13.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt oder
14.
entgegen § 18 Absatz 4 Satz 3 ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt.
1.
Süßwaren und Schokolade, die
a)
unter die Position (HS) 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
2.
Teigwaren und Nudeln, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,
b)
nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
c)
zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
d)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
3.
Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,
b)
zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse;
4.
a)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65 oder ex 2005 70 00 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,
b)
gefüllte Oliven, die
aa)
unter die Position (HS) ex 1604 fallen und
bb)
zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;
5.
Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,
b)
zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl, Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und
c)
gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;
6.
Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel, die
a)
unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,