der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).
Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.
Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.
Feld I.26
(entfällt).
Feld I.27
(entfällt).
Feld I.28
Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.
Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.




Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind – auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs – möglich.
Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
Feld II.a
Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.
Feld II.b
(entfällt).
Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor: Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
1.
Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den Angaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a)
die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b)
das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Genusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Identifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c)
bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorgeschriebene Etikettierung.
2.
Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befinden, kann die