- mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entnehmen. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
- 4.4.2
- Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 3 Proben von über 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm 5 Proben von über 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 8 Proben von über 10 000 Kilogramm 11 Proben. Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Mischprobe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können. - 5.
- Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.
- 5.1
- Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen,
- wenn die Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine spezielle Behandlung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
- 5.2
- Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper, Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
- 5.2.1
- Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
- 5.2.2
- spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
- 5.2.3
- Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004angeordnet hat.
- 5.3
- Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Nummer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat.