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§ 1 LMEV - Anwendungsbereich
Stand 16.02.2018
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.