- 1.
Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, aus oder unter Verwendung von - a)
Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken von Eiern gewonnen worden ist,
- b)
Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Eischalen gewonnen worden sind,
herzustellen, - 2.
Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hackfleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.2, auch in Verbindung mit Nummer 2.3, bezeichnetem Fleisch herzustellen,
- 3.
Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der in Anlage 5 Kapitel III Nummer 2 genannten Eingeweide, Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe herzustellen oder
- 4.
entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.