§ 2 ZoonoseV - Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zoonosen:
Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
2.
Zoonoseerreger:
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.