Open user menu
§ 5 PrKG - Geld- und Kapitalverkehr
Stand 05.04.2013
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.