- a)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- c)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- d)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- e)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- f)
- Gründe für die Schutzimpfung;
- 2.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nummer 2
- a)
- Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
- c)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- d)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- e)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- f)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- g)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- h)
- vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
- i)
- Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
- j)
- Gründe für die Schutzimpfung.
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung (1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
- 1.
- eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und,
- 2.
- im Falle des § 8 Absatz 3 Nummer 2, alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich nach Durchführung der Schutzimpfung
- 1.
- die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu kennzeichnen und
- 2.
- über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu machen.
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 hat
- 1.
- unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf