Unterabschnitt 3. Schutzmaßregeln bei Geflügelpest

Teil 1. Vor amtlicher Feststellung

§ 15 Verdachtsbestand (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
1.
ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und
2.
führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
1.
den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2.
die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
3.
die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,
4.
Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest
1.
die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,
2.
sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands
a)
in geschlossenen Ställen oder
b)
unter einer Schutzvorrichtung
zu halten,
3.
täglich Aufzeichnungen über
a)
die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,
b)
bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse,
zu machen,
4.
verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und