b)
der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
c)
der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
3a.
die Desinfektion
a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,
b)
der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,
4.
eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
5.
das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,
6.
für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.
Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nummer 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 6 oder
Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 einzuhalten als auch
1.
an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen und,
2.
soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.
(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener