- Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und
- 2.
- Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde
- 1.
- bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
- 2.
- führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
- a)
- Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
- b)
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
- 3.
- kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,
- 4.
- kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist,
- 5.
- kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 4 gilt § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nummer 4 getroffenen Maßnahmen mit.
(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl
- 1.
- der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und
- 2.
- der verendeten gehaltenen Vögel
(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:
- 1.
- gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden;
- 2.
- § 6 Absatz 1 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
- 3.
- die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
- 4.
- gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;
- 5.
- auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;
- 6.
- die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist