- der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Legehennen oder Truthühner mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland genehmigen, soweit
- 1.
- die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsbestand zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- 2.
- sichergestellt ist, dass
- a)
- die Eintagsküken in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden,
- b)
- der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird und,
- c)
- für den Fall, dass der Bestimmungsbestand außerhalb eines Sperrbezirks oder Beobachtungsgebiets gelegen ist, der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die Eintagsküken mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält.
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von außerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kontakt gekommen sind.
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass diese
Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind.
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen
- 1.
- aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,
- 2.
- aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit
- a)
- im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
- b)
- die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für die Bestimmungsbrüterei zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat und
- c)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,
- cc)
- die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert werden und
- dd)
- die Brüterei amtlich überwacht wird.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier